Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 237Artikel eins, Paragraph 237
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
12. Strafbestimmungen
§ 237.Paragraph 237,
(Anm.: Abs. 1bis, 2b und 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) Anmerkung, Absatz eins b, i, s, 2 b und 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)
(2c)Absatz 2 c,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen der §§ 40g Abs. 5 und 40j Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €, zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen der Paragraphen 40 g, Absatz 5, und 40j Absatz 4, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €, zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2d)Absatz 2 d,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2c als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2 c, als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(6)Absatz 6,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des Abs. 5 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des Absatz 5, ist auf das Strafverfahren Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
Schlagworte
BGBl. Nr. 52/1991, Landwirtschaftsinspektion
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40219721